Eine Einkunftsquelle ist demjenigen zuzurechnen, der Marktchancen ausnützt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Diese Definition funktioniert zwar beim unentgeltlichen Fruchtgenuss im betrieblichen Bereich, dagegen fehlen im außerbetrieblichen Bereich, also im Rahmen der Vermögensverwaltung, weitgehend die Möglichkeiten, eine Einkunftsquelle nach eigenen Intentionen zu gestalten. Der unentgeltliche Fruchtgenuss dürfte daher im außerbetrieblichen Bereich nicht zu einer Zurechnung der Einkunftsquelle beim Fruchtnießer führen.