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Haftrücklage und Risikorücklage

DoraltRdW 1998, 513 Heft 8b v. 15.8.1998

Versicherungen und Banken konnten bis vor kurzem zu Lasten des steuerpflichtigen Gewinnes Haftrücklagen und Risikorücklagen bilden. Der Steuervorteil daraus war erheblich; die rechtspolitische Rechtfertigung dafür hat schon lange gefehlt (wie sich aus der verspäteten Aufhebung des Vorteils ergibt), die sachliche Rechtfertigung ist seit jeher nicht nachvollziehbar gewesen.

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