§ 1435 ABGB
§ 117 ArbVG, § 120 ArbVG, § 122 ArbVG
§ 61 ASGG
1. Da eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes schwebend unwirksam ist, hat diese kein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat zur Folge.
2. Das Betriebsratsmitglied ist auch weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet, sodass auch nach dem Ausspruch der Entlassung bis zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung der Entgeltanspruch aufrecht bleibt. Nur wenn der AG das Betriebsratsmitglied von seiner Arbeitsverpflichtung suspendiert und sich die Geltendmachung der Rückzahlung des von ihm während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens gezahlten Arbeitsentgelts für den Fall der Erteilung der nachträglichen Zustimmung vorbehalten hat, ist das Betriebsratsmitglied infolge der Rückwirkung dieser Entscheidung zur Rückzahlung verpflichtet, ohne dass ihm der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs offenstünde.