§ 1 BEinstG, § 2 Abs 1 BEinstG
§ 30 Abs 3 VBG, § 32 Abs 2 VBG, § 34 Abs 2 lit b VBG
1. Ein unbescholtener AN, der seinen Dienst 20 Jahre unbeanstandet versah, im alkoholisierten Zustand in eine Auseinandersetzung mit der Polizei gerät und deswegen wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt wird, erfüllt nicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit.