§ 36 GBG, § 94 Abs 1 GBG
Das Begehren auf Einverleibung einer Hypothek kraft Größenschlusses aus § 36 GBG kann nur dann bewilligt werden, wenn dem Grundbuchsgericht neben der Pfandbestellung auch der Bestand oder das künftige Entstehen der zu sichernden Forderung nachgewiesen wird. Das gilt auch für die Nebengebührensicherstellung.