§ 881 f ABGB, § 1169 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB
Wird ein fremder PKW, der auf unbestimmte Zeit zur Benützung überlassen wurde, in Reparatur gegeben, liegen sämtliche Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten des Eigentümers vor. Darauf, ob der Werkunternehmer die Eigentumsverhältnisse kannte oder nicht, kommt es nicht an.