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Haftungsfreizeichnung für Personenschäden in AGB ist unzulässig

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 455 Heft 8a v. 15.8.1998

§ 879 Abs 3 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB
§ 31f Abs 1 KSchG, § 41a KSchG

Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGB ist als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils auch insoweit unwirksam, als sie sich auf die leichte Fahrlässigkeit bezieht.

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