§ 879 Abs 3 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB
§ 31f Abs 1 KSchG, § 41a KSchG
Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGB ist als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils auch insoweit unwirksam, als sie sich auf die leichte Fahrlässigkeit bezieht.