Der Werkbesteller hat für Koordinierungsfehler nur soweit einzustehen, als diese einer fehlerhaften Anweisung entsprechen oder ihrem Wesen nach einer solchen nahekommen.
Der Werkbesteller hat für Koordinierungsfehler nur soweit einzustehen, als diese einer fehlerhaften Anweisung entsprechen oder ihrem Wesen nach einer solchen nahekommen.