Art III UmgrStG
Die in § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG vorgesehene Möglichkeit einer rückwirkenden „unbaren Entnahme“ führt zu einer Verrechnungsverbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft, die nach § 18 Abs 3 UmgrStG für Stichtage seit 1. 1. 1997 sogar rückwirkend verzinst werden kann, wenn eine entsprechende Vereinbarung am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages geschlossen wird. Aus dieser Rechtslage wird die Meinung abgeleitet, dass die Kreditfinanzierung einer nach dem Einbringungsstichtag getätigten, nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG rückbezogenen Barentnahme nicht anders gewürdigt werden könne, da an die Stelle einer Gesellschafterverbindlichkeit eine Kreditverbindlichkeit trete und die Kreditaufnahme als ein der übernehmenden Körperschaft zuzurechnendes Finanzierungsgeschäft die Behandlung der Kreditzinsen als Betriebsausgaben nicht ausschließen könne. Das Bundesministerium teilt diese Auffassung im gegebenen Zusammenhang, da auch die Vorläuferregelungen im UmgrStG und StruktVG eine Verrechnungsverbindlichkeit für zu erwartende Einkommensteuerschulden (also für außerbetriebliche Zwecke) und für am Stichtag bestehende Schulden aller Art (dh auch hier für außerbetriebliche Zwecke) zugelassen haben.