§ 17 EStG
Gemäß § 13 der VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft sind Gewinne aus gemäß § 30 Abs 2 Z 6 BewG nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern gesondert zuzurechnen. Aus solchen Wirtschaftsgütern können auch Erträge entspringen, die der Endbesteuerung unterliegen. Wenn diese Steuerabgeltung in Anspruch genommen werden soll, können diese Beträge, um späteren Missverständnissen vorzubeugen, mit einem Vermerk „endbesteuert“ in die Erklärung aufgenommen und bei der Berechnung des pauschalierten Gewinnes mit null angesetzt werden.