§ 2 Abs 2 EStG, § 29 Z 3 EStG
Die (langfristige) Vermietung bloß eines einzelnen beweglichen Anlagegutes durch eine Privatperson geht über eine bloße Vermögensverwaltung auch dann nicht hinaus, wenn die Vermietung durch einen versierten Dritten abgewickelt wird. Die Vermietung ist damit den Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG zuzuordnen. Die Veräußerung des Anlagegutes nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unterliegt nicht der Einkommensteuer. Da bei dieser Einkunftsart Verluste nicht ausgleichsfähig sind, hat die Frage einer Liebhaberei praktisch keine Bedeutung. Auf eine Einzelerledigung des BMF zur Containervermietung wird hingewiesen (BMF 8. 3. 1996, ecolex 1996, 407; SWK 1996, A 295; SWK 1997 S 21).