§ 34 AÖSp
§ 410 HGB
Die unbeanstandete Annahme eines Hinweises in den Geschäftspapieren auf die Geltung der AÖSp im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbeziehung führt zu ihrer schlüssigen Einbeziehung in den Vertrag. Aus § 34 AÖSp lässt sich keine allgemeine und unbedingte Zahlungspflicht des Empfängers ableiten, es handelt sich vielmehr um eine Erweiterung des gesetzlichen Pfandrechts der Spediteure.