Bekanntlich regelt § 275 HGB die Haftung des Abschlussprüfers für Schäden der geprüften Gesellschaft und ihr verbundener Unternehmen, wobei im Falle fahrlässigen Verhaltens (unter Einschluss grober Fahrlässigkeit) die Haftung mit 5 Mio S beschränkt ist1). In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des BGH sind wichtige Aussagen zum Verhältnis dieser Haftungsregelung (entspricht§ 323 dHGB) zu Haftungen aufgrund von Sonderbeziehungen zum Geschädigten zu finden.