Die im Umwandlungsgesetz vorgesehene Möglichkeit, dass im Wege der Umwandlung auf den Hauptgesellschafter oder der errichtenden Umwandlung eine Minderheit von bis zu 10 % gegen Zahlung einer Abfindung ausgeschlossen werden kann, ist rechtspolitisch bekanntlich umstritten (vgl Kalss, JBl 1995, Europarechtliche und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für das Umwandlungsrecht 420 ff). Im EU-GesRÄG 1996 hat sich der Gesetzgeber trotzdem für eine Fortführung dieser Möglichkeit entschieden, obgleich für die Konstellation der verschmelzenden Umwandlung einer Aktiengesellschaft auch unter dem Gesichtspunkt der korrekten Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie Bedenken erhoben worden sind. In einer aktuellen E hat der OGH zu wichtigen Fragen Stellung bezogen und auch Überraschung ausgelöst.