§ 46 Abs 11 AAV
§ 2 BeschäftigungsV, § 9 Z 8 BeschäftigungsV
Die nur wenige Tage nach Beginn des Lehrverhältnisses erfolgte Beschäftigung eines 15jährigen Lehrlings auf einem mehr als 4 m hohem Gerüst stellt einen krassen Verstoß gegen die BeschäftigungsV dar. Dem AG ist daher eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen, bei der ein Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist und die daher als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist.