§ 869 ABGB, § 871 ABGB
Da der Erklärende immer das Risiko der Erklärung trägt, hat ein AG seine unüberlegt geäußerte, jedoch nicht als Scherzerklärung erkennbare einseitige, das Dienstverhältnis beendende Willenserklärung gegen sich gelten zu lassen.
OGH 05.11.1997, 9 Ob A 282/97d