§ 1151 Abs 1 ABGB
§ 44 Abs 3 IPRG
1. Gem § 44 Abs 3 IPRG ist eine Rechtswahl nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich (auch mündlich) getroffen wurde.
2. Hat sich der Mitarbeiter hinsichtlich Arbeitszeit und Anwesenheit an die Vorgaben des Auftraggebers zu halten und ist er in dessen Organisationsgefüge eingebunden (neben der Führung der Buchhaltung hat der Mitarbeiter auch im Büro des Auftraggebers das Telephon und den Computer zu bedienen) und erhält er für seine ausschließlich fremdbestimmte Tätigkeit monatlich abzurechnende, als Gehalt bezeichnete Entgelte und wurde zwischen den Vertragsparteien die Anwendung des entsprechenden Kollektivvertrages vereinbart, liegt ein abhängiger Arbeitsvertrag vor.