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§ 9 Abs 2 KO II

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1998, 364 Heft 6 v. 15.6.1998

§ 9 Abs 2 KO

1. § 9 Abs 2 KO normiert keine Fortlaufs-, sondern eine Ablaufshemmung der Frist.

2. Die Anordnung der Ablaufshemmung durch § 9 Abs 2 KO findet nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen analoge Anwendung.

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