§ 9 Abs 2 KO
1. § 9 Abs 2 KO normiert keine Fortlaufs-, sondern eine Ablaufshemmung der Frist.
2. Die Anordnung der Ablaufshemmung durch § 9 Abs 2 KO findet nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen analoge Anwendung.