§ 9 Abs 2 KO
Bei der Hemmung der Verjährung gem § 9 Abs 2 KO handelt es sich um keine Fortlaufs-, sondern um eine Ablaufshemmung.
OGH 01.10.1997, 9 Ob A 291/97b
§ 9 Abs 2 KO
Bei der Hemmung der Verjährung gem § 9 Abs 2 KO handelt es sich um keine Fortlaufs-, sondern um eine Ablaufshemmung.
OGH 01.10.1997, 9 Ob A 291/97b