§ 6 f ABGB, § 1311 ABGB, § 1489 ABGB, § 1052 ABGB
§ 86 Abs 4 ASVG, § 363 Abs 1 ASVG
1. Kollektivvertragliche Fallfristen von 3 Monaten sind zulässig.
2. Präklusivfristen, die zulässigerweise an die Stelle von Verjährungsfristen treten, beginnen nicht vor diesen zu laufen.