§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
1. Die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist gegeben, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass eine soziale Notlage oder Existenzgefährdung eintreten müsste.