§ 23 f AngG
§ 1 IESG
§ 25 KO
Unter „andere gleichartige österreichische Rechtsvorschrift“ gem § 1 Abs 4a IESG sind nur gesetzliche, nicht aber kollektivvertragliche Regelungen zu verstehen. Dem gem § 25 KO austretenden AN gebührt daher gem § 1 Abs 4a IESG nur eine Abfertigung nach den §§ 23 f AngG, nicht aber im höheren kollektivvertraglichen Ausmaß.