§ 6 Abs 1 AVRAG
§ 1 Abs 1 IESG
Da mit den Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Interesse der Allgemeinheit sparsam umgegangen werden muss, geht es nicht an, Ansprüche der AN aus Fondsmitteln zu befriedigen, wenn auch Dritte hiefür haften.
§ 6 Abs 1 AVRAG
§ 1 Abs 1 IESG
Da mit den Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Interesse der Allgemeinheit sparsam umgegangen werden muss, geht es nicht an, Ansprüche der AN aus Fondsmitteln zu befriedigen, wenn auch Dritte hiefür haften.