§ 3 Abs 1 KO, § 25 KO
1. Da die Kündigung rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, ist sie zu den in § 3 Abs 1 KO angeführten Rechtshandlungen zu zählen.
2. Was der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung tut oder unterlässt, ist gem § 3 Abs 1 KO unwirksam. Bei mehrteiligen Rechtshandlungen muss der letzte Akt nach der Konkurseröffnung liegen, um die Rechtsunwirksamkeit zu begründen. Eine Kündigung, die zwar vor Konkurseröffnung abgegeben, aber erst danach zugegangen ist, ist daher gem § 3 Abs 1 KO unwirksam.