Der folgende Beitrag setzt sich mit dem Leistungslohn-Begriff in § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG auseinander. Es gilt zu klären, was unter „sonstigen leistungsbezogenen Prämien und Entgelten“ iS dieses Paragraphen zu verstehen ist, um die Frage beantworten zu können, welche Leistungslöhne nur mit Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden können.