Im folgenden Artikel wird für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters einer Bau-ARGE die Zulässigkeit der Aufrechnung mit Forderungen von Mitgesellschaftern an den Gemeinschuldner gegen das Abschichtungsguthaben des insolventen, aus der ARGE ausscheidenden Gesellschafters untersucht. Dabei ist auch auf den umgekehrten Fall einzugehen, in welchem die verbleibenden Gesellschafter gegen andere, bereits bestehende, Forderungen des Gemeinschuldners an sie mit ihrer Forderung aufrechnen wollen, die gegen den insolventen und ausgeschiedenen Partner aus einer „negativen“ Abschichtungsbilanz resultiert.