§ 2 Z 4 StraBAG
Die Befreiungsbestimmung für die Benützung von Straßen zur Abfuhr von Hausmüll ist so zu verstehen, dass im Falle überwiegender Bauschutttransporte in einem Unternehmen die Abgabenbefreiung nicht gänzlich verloren geht, sondern für die jeweilige Hausmüllabfuhr in Anspruch genommen werden kann.