§ 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 (idF vor BG BGBl 1996/201, also vor 1996)
Die Nutzung eines im Wohnverbandes gelegenen Arbeitszimmers ist bei einem Richter im Hinblick auf das im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehende Arbeitszimmer nicht notwendig. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind daher steuerlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig.