§ 12 UStG
Im Zusammenhang mit einem Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Kraftrad lässt der Gesetzgeber einen Vorsteuerabzug immer dann zu, wenn das Fahrzeug das Betriebsmittel ist, aus dessen Einsatz unmittelbar entsprechende Umsätze erzielt werden (Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, gewerbliche Veräußerung von Kraftfahrzeugen, gewerbliche Personenbeförderung, gewerbliche Vermietung). Auch im Falle der Begleitung von Sonder- und Schwertransporten werden die Umsätze unmittelbar durch den Einsatz des Fahrzeuges erzielt.