Durch § 24 Handelsvertretergesetz 1993 wurde der Ausgleichsanspruch der Handelsvertreter im Vergleich zum Anspruch gemäß dem Handelsvertretergesetz 1921 erhöht. Dies sowie die EG-Bilanzrichtlinie und nicht zuletzt die Erwägungen des VfGH im Erkenntnis betreffend Jubiläumsgeldrückstellungen werden zum Anlass genommen, nach einer jahrzehntelangen Diskussionen die steuerrechtliche Zulässigkeit der Rückstellungen für Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern neu zu begründen.