Da die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages zu ahnden ist, wäre eine Berücksichtigung des Ausmaßes der Abgabenhinterziehung eine unzulässige Doppelverwertung strafbestimmender Umstände.
Da die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages zu ahnden ist, wäre eine Berücksichtigung des Ausmaßes der Abgabenhinterziehung eine unzulässige Doppelverwertung strafbestimmender Umstände.