§ 34 f ArbVG
Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muss einer organisatorischen Einheit ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insb in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und ebenso muss das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen.