§ 22 PatG, § 150 Abs 1 PatG
§ 1041 ABGB
Wird eine Sache gebraucht, die zwar in Rechte eines Dritten eingreift, aber im Eigentum des Benützers steht, dann muss nicht der Gebrauch der Sache an sich, sondern es müssen nur die verletzten Rechte angemessen abgegolten werden. Die angemessene Abgeltung der Patentrechte geschieht durch eine Lizenzgebühr.