Verpflichtet sich ein vorleistungspflichtiger Werkunternehmer zur Errichtung eines Bauwerkes oder zur Erbringung einer sonstigen Leistung an einem fremden Grundstück, so scheitern - wegen der festen Verbindung des Werkes mit der Liegenschaft und des damit verbundenen Eigentumserwerbs des Grundstückseigentümers - die üblichen Möglichkeiten zur Sicherung des Entgelts, wie zB der Eigentumsvorbehalt oder das Zurückbehaltungsrecht. Das deutsche BGB und das schweizerische ZGB enthalten ausführliche Bestimmungen zur Sicherung der „Bauhandwerkerforderung“. Der folgende Beitrag untersucht, wie den Bedürfnissen der Bauhandwerker durch Einfügung einer neuen Bestimmung in das ABGB Rechnung getragen werden könnte.