Gemäß § 92 Abs 4 AktG idF IRÄG 1997 hat der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, der aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, die Verpflichtung, einen Ausschuss zur Vorbereitung der Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses zu bestellen. Die Vorschrift gilt für nach dem 30. 9. 1997 beginnende Geschäftsjahre. Die Verletzung dieser Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und führt nicht zur Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses.