In der höchstgerichtlichen Judikatur fehlen bislang Entscheidungen zur Wirksamkeit der in AVB oftmals in Zusammenhang mit Verlängerungsklauseln vorgesehenen Erklärungsfiktionen. Dies ist nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass sich der Verbraucher ja bereits im Prozess zur Hereinbringung der rückständigen Versicherungsprämie auf § 6 Abs 1 Z 2 KSchG beruft und der dabei in Rede stehende Streitwert zumeist unter der Grenze des § 502 Abs 2 ZPO liegt, sodass die Revision jedenfalls unzulässig ist. Tatsächlich existiert aber eine Vielzahl von Berufungsentscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz, die bislang jedoch nicht publiziert wurden. Dem soll der vorliegende Aufsatz abhelfen, der aus dem Fundus eines Versicherungsunternehmens, mit dem der Autor ständig zusammenarbeitet, schöpft.