§ 57 Abs 2 EStG 1988
1. Eine aufrechte Ehe spricht gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Es ist den Ehegatten allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen.
2. Für eine Widerlegung der Vermutung reicht eine Mehrzahl von Wohnsitzen bzw eine (abweichende) polizeiliche Meldung nicht aus. Ausschlaggebend ist alleine, dass die Ehegatten tatsächlich nicht in Gemeinschaft leben.