Die in § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG enthaltene Option zugunsten einer Miteinbringung des „nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung des einzubringenden Anteiles aufgenommenen Fremdkapitals“ ist nicht nur auf den zivilrechtlichen Anschaffungskredit, sondern auch auf steuerliche fremdfinanzierte Anschaffungsvorgänge zu beziehen. Da eine Gesellschaftereinlage nach dem Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 EStG als Beteiligungsanschaffung zu werten ist, fallen auch die für diese Einlagenleistung aufgenommenen Fremdmittel unter die Option.