§ 10 Abs 9 EStG
UmgrStG
Die in § 10 Abs 9 EStG enthaltene Behaltefrist von 4 Wirtschaftsjahren wird durch eine unter das UmgrStG fallende Umgründung des Betriebes, für den der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, insoweit beeinflusst, als die Umgründung auf einen Zwischenstichtag erfolgt, der das laufende Wirtschaftsjahr des Umgründenden beendet.
Beispiel: