§ 34 ArbVG, § 62 ff ArbVG, § 95 ArbVG
§ 53 Abs 1 ASGG
1. Der Verlust der Betriebsidentität durch Aufnahme in einen anderen Betrieb ist eine dauernde Einstellung des Betriebes iSd § 62 Z 1 ArbVG, weshalb es zu einer Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates gem § 62a ArbVG kommt.