Zur ersten Frage
1. Art 48 EG-Vertrag und Art 7 Abs 1 und 4 der VO 1612/68 /EWG des Rates vom 15. 10. 1968 über die Freizügigkeit der AN innerhalb der Gemeinschaft stehen einer Bestimmung eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten außer Betracht lässt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.