§ 871 ff ABGB, § 922 ff ABGB, § 1062 ABGB
§ 360 Abs 4 und 5 GewO
Art 6 MRK
Eine verwaltungsbehördliche Provisorialentscheidung nach § 360 Abs 4 GewO steht der selbständigen Prüfung der Mangelhaftigkeit einer gekauften Sache durch das Zivilgericht keinesfalls entgegen.