§ 1 PHG, § 17 PHG
Seit der Mitgliedschaft Österreichs zur EU (1. 1. 1995) fallen EU-interne Importe nicht mehr unter den haftungsbegründenden Importeurbegriff des § 17 PHG idF des EWR-Anpassungsgesetzes 1993.
Selbst wenn man darin eine „nachträgliche Gesetzeslücke“ sieht, könnte diese nicht durch eine analoge Anwendung des § 17 PHG geschlossen werden, da eine Haftung des innergemeinschaftlichen Importeurs gegen Gemeinschaftsrecht verstieße. Das Gemeinschaftsrecht verbietet auch die Auslegung des § 17 PHG dahin, dass unter EFTA-Staaten jene Staaten zu verstehen sind, die zur Zeit des Inkrafttretens des EWR-Anpassungsgesetzes dazu gehörten.