§ 1304 ABGB, § 1325 ABGB, § 1358 ABGB
§ 332 ASVG
§ 67 VersVG
Der Grundsatz, dass der Dienstgeber einen Ersatzanspruch für den an den verletzten Dienstnehmer gezahlten Lohn gegen den Schädiger in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG hat, wenn er aufgrund welcher Norm auch immer zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, gilt auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.