Die Unklarheiten der Regelung des § 45 IPRG hinsichtlich des anwendbaren Rechts bei Forderungsabtretungen haben offenbar ihre Wirkung auf den OGH nicht verfehlt. In einer neueren Entscheidung vermengt er die grundsätzlich zu trennende Anknüpfung für das Titel- und für das Verfügungsgeschäft.