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Einbringungsbedingtes Entstehen einer internationalen Schachtelbeteiligung bei der übernehmenden Körperschaft

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1998, 175 Heft 3 v. 15.3.1998

§ 10 KStG
Art III UmgrStG

Bringt ein Steuerausländer - gleichgültig, welcher persönlicher Eigenschaft bzw welcher Rechtsform - einen 100 %igen ausländischen Kapitalanteil iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG nach Art III leg cit in eine inländische Kapitalgesellschaft ein, erwirbt die übernehmende Gesellschaft die Beteiligung nach § 18 Abs 2 UmgrStG mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages (eine Anschaffung liegt aufgrund der in § 18 Abs 1 UmgrStG verankerten Quasi-Gesamtrechtsnachfolge nicht vor). Mit diesem Erwerbszeitpunkt entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung, die allerdings erst nach Ablauf der Zweijahresfrist iSd § 10 Abs 2 Z 1 KStG voll wirksam wird. Ausschüttungserträge innerhalb der Zweijahresfrist sind daher vorläufig steuerpflichtig und mit Erfüllung der Frist steuerfrei zu stellen. Substanzrealisierungen sind innerhalb der ersten zwei Jahre körperschaftsteuerpflichtig, sollte die Gegenleistung den nach § 18 Abs 1 UmgrStG maßgebenden Wert des Kapitalanteiles übersteigen. Nach Ablauf der Zweijahresfrist kommt die Teilwertabschreibungsfiktion des § 18 Abs 4 Z 1 UmgrStG zum Tragen, die allerdings dann nicht wirksam ist, wenn der Buchwert nach § 17 Abs 2 UmgrStG mit dem gemeinen Wert ident ist, was im Jahr 1997 stets aufgrund des Aufwertungszwanges und ab 1998 im Falle der Ausübung der Aufwertungsoption der Fall ist.

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