§ 47 EStG, § 81 EStG
DBA-BRD
In EAS 969 wurde ausgeführt, dass es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit liegt, darüber zu entscheiden, mit wem jemand einen Dienstvertrag abschließen möchte. Wenn hiebei die gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht bloß „auf dem Papier“ existiert, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht dementsprechend vollzogen wird, ist sie auch der Besteuerung zugrundezulegen. Bei steuerlicher Nichtanerkennung gewählter zivilrechtlicher Gestaltungen ist ein strenger Maßstab anzulegend (VwGH 21. 1. 1983, Zl 81/17/102, ÖStZB 1983, 339).