§ 45 EStG
Für das Jahr 1998 gilt gemäß § 121 Abs 3 Z 1 EStG 1988 noch die Regelung, dass Vorauszahlungen unter Ausklammerung von Verlustabzügen festzusetzen sind. Im Bereich der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sind hingegen Verlustabzüge für das Kalenderjahr 1998 wieder zu berücksichtigen, zumal die Bestimmung des § 117 Abs 7 EStG 1988 nur für die Kalenderjahre 1996 und 1997 gilt. Sind bei der Einkommensermittlung 1998 (wieder) Verlustabzüge zu berücksichtigen, so kann dieser Umstand den Grund für eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 45 Abs 4 EStG 1988 bilden. Bei der Erledigung von Anpassungsanträgen sind die im BMF-Erlass vom 1. 7. 1996, GZ 14 0602/2-IV/14/96, festgelegten Grundsätze zu beachten. Es ist dabei besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob und inwieweit die für 1998 geltenden Gewinnermittlungsvorschriften zu Gewinnerhöhungen führen, also die Vornahme eines Verlustabzuges kompensieren werden. In Fällen, in denen an der Rechtfertigung für eine Herabsetzung Zweifel bestehen, sollte eine Herabsetzung erst nach Ablauf von drei Kalendermonaten im Kalenderjahr 1998 oder Wirtschaftsjahr 1997/1998 vorgenommen werden.