§ 23 EStG
Die Parzellierung einer Liegenschaft mit nachfolgendem Verkauf der Parzellen begründet für sich allein keinen Gewerbebetrieb. Dazu müsste jedenfalls die Aufschließung zum Zwecke der Baureifmachung hinzutreten. Erst die planmäßige Erschließung von Baugelände und dessen Verwertung ist eine gewerbliche Tätigkeit (VwGH 22. 9. 1992, 92/14/0064, ÖStZB 1993, 133; Abschn 78 Abs 6 EStR 1984). Grundstückshandel ist zB anzunehmen, wenn eine Liegenschaft aufgeschlossen, parzelliert und parzellenmäßig verkauft wird, der Grund und Boden also als Ware behandelt wird (VwGH 26. 4. 1989, 89/14/0004, ÖStZB 1989, 457).