Nach dem jüngsten Urteil des EuGH verstößt die Kammerumlage 1 weder gegen Art 33 noch gegen Art 17 Abs 2 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie. Der Gerichtshof folgte damit den Anträgen des Generalanwaltes und nicht der Stellungnahme der Kommission, die von einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ausgegangen war.
Institut für Finanzrecht, Universität Graz